Klasse A (offen) Yamaha 600
Klasse A1 BMW 650
Klasse A2 Honda 125er
Klasse AM Simson S53

 


Führerscheinklasse A

Beinhaltet A1, A2, AM
ab 20/24 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat.

 


Führerscheinklasse A2

Beinhaltet A1, AM
ab 18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer

Es dürfen motorisierte Krafträder mit bis zu 35 kW/48 PS und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg gefahren werden.

 


Führerscheinklasse A1

Beinhaltet AM
ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer

Es dürfen motorisierte Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW/15 PS (Leichtkrafträder) gefahren werden.

 


Führerscheinklasse AM

ab 15 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer

maximal 45 km/h
Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor

Beinhaltet M,S,L
ab 18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)

 


nur mit Klasse B
ab 18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

 

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